Satzung der Bundesgruppe Liegnitz - Stadt und Land - e. V. in der Landsmannschaft Schlesien

Präambel

Die Bundesgruppe Liegnitz leitet ihre Aufgaben her aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Wiedervereinigungsgebot, und steht in Übereinstimmung mit der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. 8. 1950 und der Patenschaftsurkunde der Patenstadt Wuppertal vom 25. 7. 1953 zugunsten von Liegnitz Stadt und Land und der Liegnitzer.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen Bundesgruppe Liegnitz - Stadt und Land - e. V. in der Landsmannschaft Schlesien. Sie hat ihren Sitz in Wuppertal.
  2. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung der Heimatbestrebungen, die im Besonderen den Stadt- und Landkreis Liegnitz betreffen, auf Bundesebene;
b) die Pflege der Zusammenarbeit aller Liegnitzer Heimatgruppen und Gründung neuer Heimatgruppen sowie Werbung von Mitgliedern;
c) die Betreuung und Beratung der heimatvertriebenen Liegnitzer;
d) die Pflege der heimatlichen Kultur und Vermittlung der heimatlichen Sitten und Gebräuche, insbesondere Weitergabe derselben an die Jugend;
e) die Beratung und Unterstützung der Patenstadt Wuppertal bei der Durchführung der Patenschaftsaufgaben und Pflege des Patenschaftsgedankens;
f) die Sammlung von historischem Material über die Geschichte des Stadt- und Landkreises Liegnitz im Zusammenwirken mit der „Liegnitzer Sammlung Wuppertal".

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er vertritt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Bundesgruppe Liegnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach Maßgabe der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben. Hierfür bestehende oder noch zu schaffende Einrichtungen – „Liegnitzer Sammlung Wuppertal", Archiv usw. – stellen keine Erwerbsunternehmen dar.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Ämter und Aufgaben innerhalb der Bundesgruppe Liegnitz werden ehrenamtlich und nur gegen Erstattung der baren Auslagen ausgeübt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Bundesgruppe Liegnitz besteht aus ordentlichen, korporativen und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, sich für die Aufgaben des Vereins einzusetzen. Korporative Mitglieder sind die Heimatgruppen. Als korporative Mitglieder können weiterhin Vereinigungen aufgenommen werden, die bereit sind, sich für die Aufgaben der Bundesgruppe Liegnitz einzusetzen. Personen und Vereinigungen, die Förderer der Bundesgruppe Liegnitz sind, können fördernde Mitglieder werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über die von korporativen und fördernden Mitgliedern der Gesamtvorstand. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern aus dem Bereiche bestehender Heimatgruppen ist diesen mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf die Anmeldung folgenden Monats.

4. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch den Tod;
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen der Bundesgruppe gefährdet oder in gröblicher Weise ihre Interessen oder die Gesamtinteressen der Liegnitzer verletzt. Der Beschluss wird vom Gesamtvorstand gefasst. Es ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausgeschlossene hat das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen;
c) durch Austritt. Der Austritt muss bis zum 30. November eines Jahres dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§ 5 Beitrag

1. Ordentliche Mitglieder und korporative Mitglieder, mit Ausnahme der Heimatgruppen, zahlen jährlich einen Beitrag, der zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig ist.

2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe korporativer Mitglieder soll ein Mehrfaches der Beitragshöhe ordentlicher Mitglieder betragen.

3. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand den Beitrag ermäßigen.

§ 6 Organe

1. Organe der Bundesgruppe Liegnitz sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan der Liegnitzer. Sie besteht aus den ordentlichen und korporativen Mitgliedern. Die korporativen Mitglieder können so viele stimmberechtigte Mitglieder entsenden, wie sie ein volles Mehrfaches des Regelbeitrags zahlen, mindestens jedoch ein und maximal fünf Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre beim Patenschaftstreffen der Liegnitzer statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch Anzeige im „Liegnitzer Heimatbrief'' einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes
  • und zweier Kassen- und Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
  • Beschlußfassung über Entlastung von Vorstand und Kassen- und Rechnungsprüfer
  • Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Gesamtvorstandes
  • Festlegung der Beitragshöhe gern. § 5
  • Entscheidung über Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenvorsitzenden gem. § 8 und Auflösung des Vereins gem. § 9.

Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie müssen dem einladenden Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Schatzmeister, zwei Beisitzern und den Vorsitzenden der Heimatgruppen und anderer korporativer Mitglieder. Außerdem gehören ihm mit Sitz und Stimme an die Heimatkreisvertrauensmänner für den Stadt- und Landkreis Liegnitz und der Herausgeber des „Liegnitzer Heimatblattes". Dem Gesamtvorstand obliegt die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes und die Regelung der Grundsatzfragen der Bundesgruppe Liegnitz und der Liegnitzer Gemeinschaft. Bei jeder Tagung der Mitgliederversammlung hat er einen Arbeits- und Kassenbericht zu erstatten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 1. Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die zu wählen sind. Er führt die laufenden Geschäfte und ist dem Gesamtvorstand verantwortlich. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten die Bundesgruppe Liegnitz nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, außer für den Beschluss über Erteilung der Entlastung. Entsprechendes gilt für die Kassen- und Rechnungsprüfer.

6. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter können die Beschlüsse der Organe auch auf schriftlichem Wege herbeiführen, mit Ausnahme jedoch des Beschlusses über Auflösung der Bundesgruppe Liegnitz.

7. Alle Beschlüsse der Organe sind im Wortlaut zu beurkunden. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer bestätigen durch ihre Unterschrift die Übereinstimmung zwischen dem gefassten Beschluss und seiner Niederschrift.

§ 7 Heimatzeitung

1. Das „Liegnitzer Heimatblatt" ist das Heimatblatt der Liegnitzer und zugleich das Mitteilungsblatt der Bundesgruppe Liegnitz. Seine Verbreitung wird von der Bundesgruppe Liegnitz mit allen Mitteln gefördert.

2. Mitteilungen des Vorstandes an alle Mitglieder können über das „Liegnitzer Heimatblatt" erfolgen. Sie gelten mit dem Datum der Auslieferung des „Liegnitzer Heimatblattes" als zugestellt.

§ 8 Ehrungen

1. Die Bundesgruppe Liegnitz kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um das öffentliche Wohl in der Heimat oder um die Ziele der Heimatbewegung erworben haben, durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden der Bundesgruppe Liegnitz oder Ernennung zum Ehrenmitglied der Bundesgruppe Liegnitz (verbunden mit der Verleihung der goldenen Ehrennadel) oder Verleihung einer Ehrenurkunde (verbunden mit der Verleihung der silbernen Ehrennadel) ehren.

2. Fördernde Mitglieder der Bundesgruppe Liegnitz und Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um das öffentliche Wohl in der Heimat oder um die Ziele der Heimatbewegung oder der Patenschaft Wuppertal-Liegnitz erworben haben, können durch Verleihung der Dr.-Werner-Elsner-Plakette des Stadt- und Landkreises Liegnitz geehrt werden.

3. Über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Ernennung zum Ehrenmitglied und die Verleihung der Dr.-Werner-Elsner-Plakette der Gesamtvorstand und über die Verleihung einer Ehrenurkunde der geschäftsführende Vorstand.

4. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

§ 9 Auflösung

1. Über die Auflösung der Bundesgruppe Liegnitz beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
a) das Schlesische Museum in Görlitz,
b) das Haus Schlesien in Königswinter,
c) die Landsmannschaft Schlesien, Bundesgruppe in Königswinter,
zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Sollte zum Zeitpunkt der Bedingungen aus Satz 1 eine oder mehrere der Begünstigten auch nicht mehr bestehen, bzw. nicht mehr steuerbegünstigt sein, so ist das Vermögen zu gleichen Teilen auf die Verbleibenden untereinander aufzuteilen.